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AGB

Geltungsbereich

1.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Auftraggeber der Firma MOS-Permits, Inh. Slawa Hlopotov, Bismarckstr. 46, 44135 Dortmund - nachstehend Auftragnehmer genannt.

Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Der Auftraggeber erkennt an, dass ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. MOS-Permits gelten.

2.1
Der Auftragnehmer übernimmt auf Wunsch die Beschaffung von Genehmigungen nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und Schwertransporte als Bevollmächtigter des Auftraggebers. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch bevollmächtigt, die Haftungserklärung gemäß Ziff. VI. Nr. 6 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. gem. Ziff. IV Nr. 8 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben. Der Auftragnehmer ist dagegen nicht berechtigt, selbst als Frachtführer oder
Schwerlast-Spediteur aufzutreten.

2.2
Voraussetzung der Beschaffung sind vollständige und richtige Informationen für die beabsichtigte Genehmigung/Ausnahme mitzuteilen. Der Auftraggeber hat sämtliche Angaben über Art und Umfang des beabsichtigten Transportes (Großraum und/oder Schwertransporte) zu erteilen, dies insbesondere im Hinblick auf Maße wie Länge/Breite/Höhe, Achsabstände sowie Achsdrücke nebst Gesamtgewicht des beabsichtigten Transportes (Fahrzeuggewicht zzgl. Ladung). Darüber hinaus hat der Auftraggeber den Abgangs- und Zielort genau anzugeben sowie das beabsichtigte Transport-Datum.

2.3
Im Rahmen der Fahrtroute bei Antragstellung dürfen Wünsche seitens des Auftraggebers geäußert werden, generell obliegt die Wahl der Route jedoch dem Auftragnehmer. Desweiteren übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Eignung des Fahrtweges und der Straßengegebenheiten hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports. Die Fahrtwegprüfung vor Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Auftraggeber selbst.

2.4
Anfallende Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitungsgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.

3.1
Der Auftragnehmer beantragt die Erlaubnis-/Ausnahme-Genehmigung bei der zuständigen Verkehrsbehörde nach Erhalt aller vollständigen und auf Richtigkeit geprüften Dokumente. Die gesetzlich vorgeschriebene Vorlaufzeit zur Erteilung der Genehmigung ist auf 14 Tagen festgesetzt und wird vom Auftraggeber anerkannt. Auch die Bearbeitung des Auftragnehmers ist zu berücksichtigen.

3.2
Bei kurzfristig eingereichten Aufträgen kann die Beschaffung bzw. die Ausstellung seitens der Behörde zum gewünschten Termin, nicht gewährleistet werden.

4.1
Da es sich um behördliche Genehmigungen handelt, ist nicht gewährleistet, dass die Erlaubnis wie beantragt nach Art und Umfang oder nur mit Einschränkungen erteilt wird. Hierfür übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

4.2
Der Auftragnehmer ist bemüht, die beantragte Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung fristgerecht zu erlangen. Es wird allerdings keine Gewähr, auf das rechtzeitige Erteilen einer Genehmigung seitens der zuständige Straßenverkehrsbehörde, übernommen.

5.1
Im Falle der Erteilung der Erlaubnis ist der Auftragnehmer verpflichtet den Bescheid unverzüglich an den Auftraggeber per PDF-Datei zu übersenden. Die Übersendung erfolgt in der Regel als E-Mail.

5.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Richtigkeit der in dem Bescheid angegebenen Daten und Routen unverzüglich zu überprüfen und evtl. Fehler oder Unstimmigkeiten mitzuteilen. Dies ist mindestens einen vollen Arbeitstag vor Transportbeginn dem Auftragnehmer mitzuteilen um Bescheidberichtigungen und/oder –ergänzungen zu beantragen.

5.3
Äußert der Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Fristen keine Bedenken, Anregungen oder Änderungswünsche ist die Leistung des Auftragnehmers vertragsgemäß erbracht. Dies erkennt der Auftraggeber ausdrücklich an.

6.
Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungseingang fällig, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. Der Verzug gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB bleibt unberührt. Darüber hinaus ist der Unternehmer bei ausländischen Auftraggebern
ohne Firmensitz oder Niederlassung im Inhalt berechtigt, vor Beantragung einer Genehmigung einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

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